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BK 2004 3

Kreispräsident Fünf Dörfer

Graubünden · 2004-02-11 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten.

E. 2 Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorlie- gen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswid- rigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehal- ten, jedoch beigefügt, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderun- gen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu-

E. 4 chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, sowie wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen können (PKG 1995 Nr. 45). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft worden sind (Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164). 3. Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision zwischen dem Personenwagen von C. und dem Motorrad von A. kam es, weil beide Fahrzeuglenker den Vortritt beanspruchten. Im vorliegenden Fall ist somit abzuklären, ob sich C. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schul- dig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenver- zweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Ver- zweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwend- barkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrswe- ges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV 235). Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelun- gen von Fahrbahnen; dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feld- wege, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durch- gangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hin- weisen). Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ist im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszu- legen. Im Zweifel gilt stets die normale Ordnung. Das Vorliegen einer Ausnah-

E. 5 mebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV beziehungsweise von Art. 15 Abs. 3 VRV und die damit verbundene Ausnahme vom Grundsatz des Rechtsvortrittes hat sich auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung für die Beteilig- ten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; PKG 2002 Nr. 36). Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Haupt- strasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtsstrassen im vorerwähn- ten Sinn bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzwei- gungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortritts- losen Feldwegen, Garage-, Parkplatz- und Fabrikausfahrten gleichgestellt. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. die gleichen Ortschaften verbunden seien wie über die F.-Strasse. Daher gelte die Kreuzung als Verzweigung mit Rechtsvortritt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gelangt man über die Zu- fahrtsstrasse zum Quartier H. auch ins Dorfzentrum der Gemeinde D.. Zwar ist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. als Sackgasse signalisiert. Aus den Akten ergibt sich aber, dass von dieser Zufahrtsstrasse aus zwei Querstrassen in das Wohnquartier H. führen. Die untere Querstrasse mündet in einer Sackgasse. Die obere Querstrasse ist jedoch eine Verbindungsstrasse. Insofern erscheint die Si- gnalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von unterge- ordneter Bedeutung handelt. Eine Klassierung der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. unter eines der in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele ist nicht ein- deutig gegeben. Abzustellen ist in einem solchen Fall auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung. Gemäss Unfallskizze des Polizeipostens G. vom 25. Juni 2003 weist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. im Bereich der Einmündung in die F.-Strasse eine Breite von 2.90 Meter auf, während die F.-Strasse eine Breite von 4.70 Me- ter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens G. verläuft die F.-Strasse an der fraglichen Stelle geradeaus. Sie weist zwei Fahrbahnen mit einer die Fahr- bahnmitte kennzeichnenden Leitlinie auf. Die Zufahrtsstrasse zum Quartier H.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 3 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuar ad hoc Schnider —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch B., gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. vom 6. Januar 2004, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 24. Juni 2003 um ca. 19.20 Uhr fuhr C. mit dem Personenwagen GR X., in D. auf der F.-Strasse, einer kantonalen Verbindungsstrasse, in Rich- tung G.. Als C. sich der Verzweigung mit der Zufahrtstrasse zum Quartier H. näherte, erblickte er gemäss eigener Aussage die von rechts mit dem Motorrad GR Y. herannahende A., welche aus dieser Zufahrtsstrasse in die F.-Strasse nach links einbog. C. leitete gemäss eigenen Angaben sofort eine „Vollbrem- sung“ ein. Trotzdem kam es zur Kollision mit A., welche sich beim Sturz leicht verletzte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 25. Juni 2003 ver- zichtete A. auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

22. Juli 2003 wurde die Kreispräsidentin G. zur Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren für zuständig erklärt. Im selben Entscheid wurde bezüg- lich eines möglicherweise von C. erfüllten Übertretungstatbestandes auf Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG hingewiesen. C. Mit Einstellungsverfügung vom 06. Januar 2004 verfügte die Kreis- präsidentin G.: „1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Verletzung von Verkehrsregeln wird eingestellt. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zulasten der Kreis- kasse G.. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt die Kreispräsidentin G. fest, dass es sich bei bei- den Strassen zwar um Nebenstrassen handle, die Nebenstrasse, von der A. ein- gebogen ist, sei jedoch im Vergleich mit der F.-Strasse als bedeutungslose Quar- tier- bzw. Zufahrtsstrasse zu bezeichnen. Demnach bilde die fragliche Kreuzung keine Verzweigung mit Rechtsvortritt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV. Es könne somit C. kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden, wes- halb das Verfahren gegen ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln einzustellen sei. D. Gegen diese Einstellungsverfügung führte A., vertreten durch ihren Vater B., mit Eingabe vom 09. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerde-

3 kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sinngemäss beantragte A. die Aufhebung der Einstellungsverfügung. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2004 un- ter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Januar 2004 beantragte C. sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen . Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten im Strafman- datsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden (Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 StPO). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). A. ist als Unfallbeteiligte offensichtlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da A. (geboren am Z.) noch unmündig ist, wird sie im vorliegenden Verfahren von ihrem Vater gesetzlich vertreten (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorlie- gen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswid- rigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehal- ten, jedoch beigefügt, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderun- gen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu-

4 chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, sowie wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen können (PKG 1995 Nr. 45). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft worden sind (Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164). 3. Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision zwischen dem Personenwagen von C. und dem Motorrad von A. kam es, weil beide Fahrzeuglenker den Vortritt beanspruchten. Im vorliegenden Fall ist somit abzuklären, ob sich C. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schul- dig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenver- zweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Ver- zweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwend- barkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrswe- ges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV 235). Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelun- gen von Fahrbahnen; dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feld- wege, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durch- gangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hin- weisen). Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ist im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszu- legen. Im Zweifel gilt stets die normale Ordnung. Das Vorliegen einer Ausnah-

5 mebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV beziehungsweise von Art. 15 Abs. 3 VRV und die damit verbundene Ausnahme vom Grundsatz des Rechtsvortrittes hat sich auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung für die Beteilig- ten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; PKG 2002 Nr. 36). Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Haupt- strasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtsstrassen im vorerwähn- ten Sinn bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzwei- gungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortritts- losen Feldwegen, Garage-, Parkplatz- und Fabrikausfahrten gleichgestellt. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. die gleichen Ortschaften verbunden seien wie über die F.-Strasse. Daher gelte die Kreuzung als Verzweigung mit Rechtsvortritt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gelangt man über die Zu- fahrtsstrasse zum Quartier H. auch ins Dorfzentrum der Gemeinde D.. Zwar ist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. als Sackgasse signalisiert. Aus den Akten ergibt sich aber, dass von dieser Zufahrtsstrasse aus zwei Querstrassen in das Wohnquartier H. führen. Die untere Querstrasse mündet in einer Sackgasse. Die obere Querstrasse ist jedoch eine Verbindungsstrasse. Insofern erscheint die Si- gnalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von unterge- ordneter Bedeutung handelt. Eine Klassierung der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. unter eines der in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele ist nicht ein- deutig gegeben. Abzustellen ist in einem solchen Fall auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung. Gemäss Unfallskizze des Polizeipostens G. vom 25. Juni 2003 weist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. im Bereich der Einmündung in die F.-Strasse eine Breite von 2.90 Meter auf, während die F.-Strasse eine Breite von 4.70 Me- ter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens G. verläuft die F.-Strasse an der fraglichen Stelle geradeaus. Sie weist zwei Fahrbahnen mit einer die Fahr- bahnmitte kennzeichnenden Leitlinie auf. Die Zufahrtsstrasse zum Quartier H.

6 weist demgegenüber keine Markierungen auf. Eine Hecke entlang der rechten Seite der F.-Strasse und entlang der linken Seite der Zufahrtsstrasse zum Quar- tier H. versperrt die Sicht zwischen den beiden Strassen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz haben die beiden Nebenstrassen völlig unterschied- liche Bedeutungen für den Verkehr. Bei der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. han- delt es sich um eine bedeutungslose Quartier- bzw. Zufahrtsstrasse. Demge- genüber ist die F.-Strasse eine kantonale Verbindungsstrasse mit bedeutendem Durchgangsverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung. Die Be- deutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen für den Verkehr sind aufgrund der Art der Strassen, ihrer Grösse und ihrem Erscheinungsbild auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige, zweifels- frei erkennbar. Damit ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden. Ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden, so folgt daraus, dass bei der fraglichen Unfallstelle der Rechtsvortritt nicht gilt. Unter diesen Um- ständen gibt es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung von C., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. ist daher nicht zu beanstanden. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Vorinstanz den Unfall im Detail falsch darstellt, nämlich dass das Motorrad von A. mit der linken Vorderfront des Personenwagens von C. zusammenstiess und dass A. beim Einbiegen in die F.-Strasse allenfalls gemäss den Erwägungen der Vorin- stanz die Kurve geschnitten hat, oder ob, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wird, C. in das hintere Rad des Motorrades fuhr. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: